Kosten

Als Privatversicherte/-er bzw. privat Zusatzversichte/-er haben Sie die Möglichkeit, die Osteopathie im Rahmen der Heilkunde (Heilpraktiker) wahr zu nehmen und bekommen eine Rechnung nach der Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH). Diese sind je nach gewähltem Versicherungstarif anteilig oder vollständig erstattungsfähig.

Die Rechnung ist durch den Kunden stets vollständig zu begleichen, auch dann, wenn eine vollständige Erstattung durch die Krankenversicherungen nicht stattfindet.

Immer häufiger übernehmen auch die gesetzlichen Krankenkassen, zumeist anteilig, die Kosten für osteopathische Behandlungen. Derzeit sind das schon über 100 Kassen in Deutschland, Tendenz steigend!

Ostheopathie Donaueschingen - Sparschwein

Können Sie sich die Kosten zurückholen?

Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • eine Privatverordnung oder zumindest eine Empfehlung für Osteopathie durch einen Arzt, der diese aufgrund einer festgestellten Diagnose ausstellt
  • der Leistungserbringer muss eine mind. 5-jährige, berufsbegleitende Ausbildung über 1350 Stunden absolviert haben und somit einem Osteopathie Verband zugehören oder zumindest dazu berechtigt sein
  • die Rechnung der Behandlung wird zuerst vom Patienten beglichen und zur (anteiligen) Erstattung bei der Kasse eingereicht

Durch meine Ausbildung berechtigt, gehöre ich dem Bundesverband Osteopathie e.V. an und erfülle die Kriterien der Erstattungsfähigkeit meiner Behandlungen.

Erstattet Ihre Kasse die Kosten?

Ob inzwischen auch Ihre Kasse die Kosten erstattet können Sie in einem Telefonat mit Ihrem Sachbearbeiter herausfinden oder ganz bequem im Internet. Dafür bietet der Bundesverband für Osteopathie e.V. eine nützliche Suchfunktion an. Folgen Sie einfach dem Link: